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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – padco AG

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der padco AG (nachfolgend padco genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, Werkverträge und solche, die die Vermietung von Equipment und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von padco zum Gegenstand haben.
Für dieses und alle Folgegeschäfte mit dem Kunde gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sein denn, dass es sich um Individualabreden handelt. Abweichungen durch Individualabrede bedürfen beiderseits der Schriftform.
Unsere Bedingungen gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware durch den Kunden als angenommen.
Für den Fall der Vermietung von Material, bei dem padco das Personal stellt, gilt:
Die Haftung der padco AG bei Totalausfall des Materials beschränkt sich maximal auf den anteiligen Tagesmietzins des jeweiligen Materials. Darüber hinaus gehende Ansprüche bestehen grundsätzlich nicht.
Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist padco berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

Änderungsverlangen

Änderungen und Ergänzungen der Angebote, sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von padco schriftlich bestätigt wurden.
padco trägt dem Änderungsverlangen des Kunden Rechnung, wenn dies im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist und der Auftragnehmer die hiermit verbundenen Kostenänderungen bestätigt hat.

Angebot und Preis

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versand-kosten ab Lager Hürth.
Wird das Equipment auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort versandt, so werden die dadurch entstehenden Kosten für den Transport sowie Transportversicherung zusätzlich berechnet.
Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von padco schriftlich bestätigt wird oder das Equipment übergeben ist oder der Aufbau der Produktion begonnen hat.
Gebühren und sonstige Kosten, die mit Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden.
Bei Werkverträgen gilt der im Angebot festgelegte Preis, der nur durch Änderungen des Angebots mit Bestätigung beider Parteien verändert werden kann.

Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist im Angebot beziffert, unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.
padco behält sich vor, Vorkasse oder Anzahlungen vom Kunden einzufordern.

Lieferzeit

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich fest zu halten.
Angaben des Equipments über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind Vertragsinhalte, die als annähernd zu betrachten sind.

Eigentumsvorbehalt

padco gewährt dem Kunden das Recht zum Gebrauch an dem in der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein bezeichneten Equipment.
Eine Untervermietung ist dem Kunden nicht gestattet.
Das Equipment darf nicht ohne vorherige Zustimmung von padco ins Ausland gebracht werden.
Das Equipment ist und bleibt Eigentum von padco, der Verkauf sowie die Pfändung sind untersagt.

Pflichten des Kunden bei Vermietung

Der Kunde erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Kunde ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten.
Der Kunde verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zu versichern. Für Verluste und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Kunde. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Zuschauer und Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunden oder dessen Beauftragte.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, oder kann die Veranstaltung durch höhere Gewalt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht in vollem Umfang durch-geführt werden, so trägt der Kunde die Kosten wie folgt:

Bis 60 Tage vor Mietbeginn 5 % d. Auftragsvolumens
Bis 45 Tage vor Mietbeginn 20 % d. Auftragsvolumens
Bis 30 Tage vor Mietbeginn 35 % d. Auftragsvolumens
Bis 10 Tage vor Mietbeginn 50 % d. Auftragsvolumens
Bis 3 Tage vor Mietbeginn 80 % d. Auftragsvolumens

Der Kunde garantiert, die notwendigen Voraussetzungen für die reibungslose Installation und den Betrieb der Anlagen zu schaffen, insbesondere die Bereitstellung der geforderten Stromanschlüsse, der notwendigen Stellflächen und Podeste für Geräte und Personal, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Einbauten in den Veranstaltungshallen, wie Zügen, Hängepunkten, Kabelschächten etc., sowie nach Vereinbarung, die Bereitstellung von fachkundigen Auf- und Abbauhelfern in ausreichender Anzahl. Bei Nichterfüllung zahlt der Kunde den Zusatzaufwand. Sollte es sich bei besagter Veranstaltung um eine Freiluftveranstaltung handeln, hat der Kunde für einen professionellen Wetterschutz der Bühnen, der Lautsprecherstellplätze sowie des Mischpultplatzes zu sorgen. Ist dieser Wetterschutz nicht vorhanden oder nur unzureichend, hat der Vermieter das Recht, seine Leistung zu verweigern. Der Kunde sorgt für die sichere Lagerung und Bewachung des gesamten bereitgestellten Materials zwischen An- und Abtransport. Bei den Veranstaltungen trägt der Kunde die Kosten für eine angemessene Verpflegung und, bei mehrtägigen Veranstaltungen, Unterbringung des Montage- und Bedienpersonals.

Gewährleistung und Haftung

Eine Haftung von padco auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
1. Bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit; oder
2. Wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Der Vermieter gewährleistet dem Kunden den technisch funktionsfähigen Zustand der Anlagen bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Der Kunde erklärt mit Empfang des Equipments die Fehlerfreiheit.
Ein später auftretender Fehler ist von padco nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt die Beweislast dafür, dass der Fehler schon vor Empfang des Equipments bestand.
Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Fehler dadurch entstanden ist, dass der Kunde einen Fehler nicht gemeldet hat oder in das Equipment zur Nachbesserung oder Reparatur Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung von padco nicht genehmigt sind.
Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Kunden beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Für unvorhergesehene Ereignisse übernimmt padco keine Haftung. Nicht ersetzt werden Wertminderungen des Equipments, entgangene Nutzung und entgangener Gewinn.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Rückgabe von Equipment

Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Kunde, das Material in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben.
Mit der Rücknahme des Equipments bestätigt padco nicht, dass dieses fehlerfrei übergeben worden ist. padco behält sich eine eingehende Prüfung vor.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten.

Werkverträge

Für Werkverträge und deren Realisierungszeitraum gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
Sofern Werkarbeiten kostenlos durch padco erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeit, für deren Ausführung padco grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet padco nur für grobe Fahrlässigkeit.
Der Kunde hat während des kompletten Zeitraums die Überwachung und Sicherung des Equipments sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts.
Der Kunde stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraums, sowie einen Stellvertreter, der die Produktion in einem ihm möglichen Maße unterstützt.
Der Kunde wird die Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch padco schaffen und hierbei insbesondere Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Zugangsberechtigungen, Stromanschlüsse, erforderliche von padco nicht zu liefernde Hard- und Software zur Verfügung stellen.
Installation und Bedienung des Equipments erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
Werden unvorhergesehen die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über.
Für fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet padco nicht, wenn padco nachweist, dass weder fehlerhafte Anweisungen gegeben noch die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
padco ist berechtigt Teilaufgaben des Projekts an Freelancer zu übertragen. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch die Mitarbeiter von padco selbst erbracht.
Zur Kündigung von Werkverträgen gelten folgende Bestimmungen:
Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
Auf Seiten von padco liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor wenn
(1) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
(2)der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(3) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich die Zahlung verweigert.
Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn padco wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und/ oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese oder andere Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der padco AG bzw. des zuständigen Amtsgerichts: Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.